§ 53 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten ist, wird durch den Berichterstatter oder im Falle dessen Verhinderung durch den Ausschußobmann oder - wenn auch dieser verhindert ist - durch einen Obmannstellvertreter eröffnet. Im Falle eines Verzichts auf die Berichterstattung oder einer Verhinderung aller im ersten Satz bezeichneten Personen, wird die Debatte durch die Worterteilung an den ersten zum Wort gemeldeten Redner eröffnet.

(2) Der Präsident kann bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Verhandlung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, daß eine solche Teilung der Debatte und Abstimmung nur in einer die Übersichtlichkeit der Verhandlung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil der Vorlage, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, beziehungsweise zu jedem vom Nationalrat zu fassenden Beschluß gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und in der Regel von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann jedoch die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. Bei der Einbringung von umfangreichen Abänderungsanträgen kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung bzw. die Verteilung an die Abgeordneten verfügen, sofern einer der unterfertigten Abgeordneten in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Abänderungsanträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.

(5) Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.

(6) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,

1.

die Verhandlung zu vertagen,

2.

den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder

3.

zur Tagesordnung überzugehen.

Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.

(7) Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Nationalrat die Verhandlung über einen Gegenstand auch während der Debatte über denselben mit Zweidrittelmehrheit vertagen. Dieser Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.

(8) Für den Fall, daß bei einer mehrere Tage dauernden Verhandlung über eine Vorlage eine Teilung der Debatte und Abstimmung erfolgt, kann der Nationalrat nach Verhandlung jedes Teiles beschließen, die Verhandlung über diese Vorlage zu vertagen, um eine oder mehrere Sitzungen zur Verhandlung anderer Gegenstände einzuschieben.

In Kraft seit 15.09.1996 bis 31.12.9999
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