Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
(2)Absatz 2Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(3)Absatz 3Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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