Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß vor. Er erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres sowie über besondere Akte der Gebarungsüberprüfung gemäß § 99 Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.Der Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß vor. Er erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres sowie über besondere Akte der Gebarungsüberprüfung gemäß Paragraph 99, Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.
(2)Absatz 2Berichte des Rechnungshofes werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung dem für die Verhandlung dieser Vorlagen eingesetzten ständigen Ausschuß (Rechnungshofausschuß) zur Vorberatung zugewiesen. Bundesrechnungsabschlüsse werden in derselben Weise dem Ausschuß gemäß § 32a zugewiesen.Berichte des Rechnungshofes werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung dem für die Verhandlung dieser Vorlagen eingesetzten ständigen Ausschuß (Rechnungshofausschuß) zur Vorberatung zugewiesen. Bundesrechnungsabschlüsse werden in derselben Weise dem Ausschuß gemäß Paragraph 32 a, zugewiesen.
(3)Absatz 3Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs Wochen zu beginnen. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, die Anhörung von Auskunftspersonen gemäß § 37a Abs. 1 Z 5 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die Anhörung in Aussicht genommen werden. Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs Wochen zu beginnen. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, die Anhörung von Auskunftspersonen gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 5, öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die Anhörung in Aussicht genommen werden. Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(4)Absatz 4Beim Bundesrechnungsabschluß hat der Ausschußantrag im Falle der Genehmigung einen diesbezüglichen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand. Der Nationalrat tritt in diesem Fall in die zweite Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen ein.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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