§ 32j GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 20c das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.

(2) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß § 32i einbringen.

(3) Der Präsident des Nationalrates hat

1.

Beschlüsse gemäß § 32h unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und

2.

Stellungnahmen gemäß § 32i unverzüglich an den zuständigen Bundesminister

zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß § 32h und Stellungnahmen gemäß § 32i gemäß § 39 Abs. 1 zu verlautbaren.

(4) Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Abs. 3 solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss gemäß § 9 Abs. 3 InfOG.

(5) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß § 32h Abs. 2 beschließen, dass eine Vorlage gemäß § 32h Z 1 bis 5 bzw. § 32i vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß § 32h und Anträge gemäß Abs. 2 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 3 enthalten kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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