Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVorlagen der Bundesregierung, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, sowie Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.Vorlagen der Bundesregierung, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, sowie Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins,, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2)Absatz 2Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(3)Absatz 3Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Art. 49 Abs. 2 B-VG).Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Artikel 49, Absatz 2, B-VG).
(4)Absatz 4Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Absatz 3, bzw. Absatz 4, können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß Paragraph 27, Absatz 3, oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.
(5)Absatz 5Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. § 74b Abs. 6 gilt sinngemäß.Bei Debatten des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er dies spätestens 48 Stunden vor der Debatte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet – schriftlich ankündigt. Paragraph 74 b, Absatz 6, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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