Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch Beschluß des Nationalrates festgesetzt.
(2)Absatz 2Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahllisten (Wahlvorschlägen), die beim Präsidenten einzureichen sind.
(3)Absatz 3Von jeder Liste werden so viele Abgeordnete Mitglieder des Hauptausschusses, als dem Verhältnis der Zahlen der Abgeordneten entspricht, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben. Jeder Abgeordnete darf nur eine Liste unterzeichnen. Für die Wahl ist zunächst die Reihenfolge des Wahlvorschlages entscheidend.
(4)Absatz 4Die Zuteilung der auf jede Liste entfallenden Anzahl von Mitgliedern erfolgt mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Zahlen der Abgeordneten, die die einzelnen Listen unterzeichnet haben, werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei zehn zu vergebenden Ausschußsitzen die zehntgrößte, bei elf die elftgrößte, bei zwölf die zwölftgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Auf jede Liste entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Zahl der Abgeordneten enthalten ist, die die betreffende Liste unterzeichnet haben.
(5)Absatz 5Im Falle der Verhinderung eines Ausschußmitgliedes tritt als Ersatzmann derjenige ein, welchen die Abgeordneten, die die Liste eingereicht haben, dem Präsidenten schriftlich bezeichnen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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