§ 74a GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten, der eine Entschließung, mit welcher der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will, beinhaltet, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem der Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Unterstützungserfordernisse gilt § 93 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß ein zum Aufruf gelangender Dringlicher Antrag in die Berechnung nach § 93 Abs. 1 und 2 einzubeziehen ist. Hinsichtlich des Aufrufes von Dringlichen Anträgen gilt § 57b.Hinsichtlich der Unterstützungserfordernisse gilt Paragraph 93, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß ein zum Aufruf gelangender Dringlicher Antrag in die Berechnung nach Paragraph 93, Absatz eins und 2 einzubeziehen ist. Hinsichtlich des Aufrufes von Dringlichen Anträgen gilt Paragraph 57 b,
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten im Sinne des Abs. 1 nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Ein solcher beschlossener Dringlicher Antrag wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten im Sinne des Absatz eins, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Ein solcher beschlossener Dringlicher Antrag wird in die Beschränkung nach Paragraph 57 b, Absatz eins, nicht eingerechnet.
  4. (4)Absatz 4Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung des Dringlichen Antrages und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, welche 20 Minuten nicht übersteigen soll.Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung des Dringlichen Antrages und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, welche 20 Minuten nicht übersteigen soll.
  5. (5)Absatz 5Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
  6. (6)Absatz 6In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
  7. (7)Absatz 7Nach Beendigung der Debatte sind die Anträge abzustimmen. Der Präsident kann die Abstimmungen an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.
In Kraft seit 15.09.1996 bis 31.12.9999
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