§ 80 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsErsuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 werden dem betroffenen Abgeordneten mitgeteilt.Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3,, Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, Anträge von Behörden gemäß Artikel 63, Absatz 2, B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, werden dem betroffenen Abgeordneten mitgeteilt.
  2. (2)Absatz 2Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Bei Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5 obliegt die Beschlußfassung in der tagungsfreien Zeit an Stelle des Nationalrates dem Immunitätsausschuß.Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Bei Mitteilungen von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 5, obliegt die Beschlußfassung in der tagungsfreien Zeit an Stelle des Nationalrates dem Immunitätsausschuß.
  3. (3)Absatz 3Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß § 10 Abs. 4 vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß Paragraph 10, Absatz 4, vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.
  4. (4)Absatz 4Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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