§ 31g GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Der Präsident hat nach vorheriger Beratung in der Präsidialkonferenz aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen eine Liste zu erstellen, die höchstens so viele Personen umfasst, wie sie der Anzahl der Klubs im Nationalrat entspricht. Darüber hinaus kann jeder Klub aus den aufgrund des Ausschreibungsverfahrens gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG eingelangten Bewerbungen höchstens eine weitere Person namhaft machen.

(2) Aus dem Kreis an Personen, der sich aus der Liste des Präsidenten und der seitens der Klubs namhaft gemachten Personen ergibt, schlägt der Hauptausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Durchführung einer Anhörung in medienöffentlicher Sitzung (§ 37a Abs. 1a) dem Nationalrat eine Person zur Wahl des Rechnungshofpräsidenten vor. Über die Anhörung ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, die unmittelbar nach ihrer Fertigstellung dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizufügen ist und deren Veröffentlichung der Präsident veranlasst.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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