§ 93 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsFünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Abs. 1 einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Abs. 1 einzurechnen.Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Absatz eins, einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Absatz eins, einzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach Paragraph 57 b, Absatz eins, nicht eingerechnet.
  4. (4)Absatz 4Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig. Die Stellungnahme bzw. Beantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß Paragraph 91, Absatz 4, zulässig. Die Stellungnahme bzw. Beantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.
  5. (5)Absatz 5Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
  6. (6)Absatz 6In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.
In Kraft seit 15.09.1996 bis 31.12.9999
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