Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich. Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.
(2)Absatz 2Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von einem Fünftel der Abgeordneten verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3)Absatz 3Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (§ 51) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung wird ein Amtliches Protokoll (Paragraph 51,) verfaßt und in derselben Sitzung vorgelesen. Wird keine Einwendung erhoben, so gilt es als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Präsident noch innerhalb dieser Sitzung zu entscheiden. Ob dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschlusse des Nationalrates ab.
(4)Absatz 4Desgleichen kann der Nationalrat beschließen, daß auch über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlung ein Stenographisches Protokoll verfaßt wird, über dessen Veröffentlichung der Nationalrat ebenfalls Beschluß zu fassen hat.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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