§ 29 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
  2. (2)Absatz 2Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. a)Litera aHerstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG;
    2. b)Litera bStellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG;Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und Artikel 23 j, B-VG;
    3. c)Litera cMitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG;Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Artikel 23 f, B-VG;
    4. d)Litera dBegründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG;Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 g, B-VG;
    5. e)Litera eVorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a;Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 26 a, ;,
    6. f)Litera fVorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG;Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Artikel 49 b, B-VG;
    7. g)Litera gHerstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Artikel 55, B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;
    8. h)Litera hEntgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Art. 55 B-VG vorgesehen ist;Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Artikel 55, B-VG vorgesehen ist;
    9. i)Litera iErstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG nach Durchführung einer Anhörung;Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 122, Absatz 4, B-VG nach Durchführung einer Anhörung;
    10. j)Litera jErstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148g Abs. 2 B-VG;Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 g, Absatz 2, B-VG;
    11. k)Litera kErstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001;Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß Paragraph 4, Absatz 9, Wehrgesetz 2001;
    12. l)Litera lErstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß § 17a Abs. 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 148/2021.Erstattung eines Vorschlages für die Wahl der Mitglieder der unabhängigen Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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