§ 74e GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sind

1.

Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG,

2.

Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5,

3.

Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und

4.

Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2.

(2) (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

In Kraft seit 27.09.2012 bis 01.01.9000
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