(1) Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sind
1. | Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG, | |||||||||
2. | Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5, | |||||||||
3. | Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und | |||||||||
4. | Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2. |
(2) (Anm.: Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
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