Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJedem Abgeordneten steht das Recht zu, an den Präsidenten des Nationalrates und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten.
(2)Absatz 2Der Befragte hat schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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