§ 2 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
    1. 1.Ziffer einswenn er die Angelobung nicht in der im § 4 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;wenn er die Angelobung nicht in der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
    2. 2.Ziffer 2wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (§ 11 Abs. 4) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Nationalrat verzögert hat oder 30 Tage ohne einen vom Nationalrat anerkannten triftigen Grund (Paragraph 11, Absatz 4,) von den Sitzungen des Nationalrates ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Nationalrat gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
    3. 3.Ziffer 3wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen der §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983.in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,.
  2. (2)Absatz 2Wird einer der im Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.Wird einer der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141, Absatz eins, B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
  3. (2a)Absatz 2 aWird der in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich dem Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Nationalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 15.Wird der in Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich dem Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Nationalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach Paragraph 15,
  4. (2b)Absatz 2 bKommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2a nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Nationalrat. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag. Dieser Beschluss ist durch den Hauptausschuss vorzubereiten. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 a, nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Nationalrat. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG vorgesehenen Antrag. Dieser Beschluss ist durch den Hauptausschuss vorzubereiten. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
  5. (2c)Absatz 2 cFasst der Nationalrat keinen Beschluss gemäß Abs. 2b oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Abs. 2b nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.Fasst der Nationalrat keinen Beschluss gemäß Absatz 2 b, oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Absatz 2 b, nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.
  6. (3)Absatz 3Wird ein Beschluß nach Abs. 2 vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.Wird ein Beschluß nach Absatz 2, vom Nationalrat gefaßt, so hat dessen Präsident den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
  7. (4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 1 Z 4 finden die Vorschriften des § 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Anwendung.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, finden die Vorschriften des Paragraph 10, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Anwendung.
  8. (5)Absatz 5Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Nationalrates, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Verlust des Mandates tritt ein mit dem auf die Zustellung des diesen Ausspruch enthaltenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an den Präsidenten des Nationalrates folgenden Tag. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Nationalrates das Erkenntnis bekanntzugeben.
  9. (6)Absatz 6Abs. 5 gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.Absatz 5, gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.
  10. (7)Absatz 7Im Falle des Art. 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.Im Falle des Artikel 141, Absatz 2, B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Parlamentsdirektion.
  11. (8)Absatz 8Auf die Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG sind die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Auf die Verfahren gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera e, B-VG sind die Bestimmungen der Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  12. (9)Absatz 9Richtet sich ein Verfahren gemäß Abs. 1 gegen einen der Präsidenten, darf dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung nicht führen. Die Vertretung des betroffenen Präsidenten richtet sich nach § 15.Richtet sich ein Verfahren gemäß Absatz eins, gegen einen der Präsidenten, darf dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung nicht führen. Die Vertretung des betroffenen Präsidenten richtet sich nach Paragraph 15,
  13. (10)Absatz 10Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde hierüber beim Präsidenten des Nationalrates rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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