§ 54 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegen oder der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben sollte.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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