§ 51 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Über jede Sitzung ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag während der Dienststunden in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Abgeordneten aufzulegen.

(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind außerhalb der Sitzung während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlaßt.

(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.

(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 9.

(5) Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt. Eine Vervielfältigung findet nicht statt, doch hat der Präsident in der auf die Genehmigung des Protokolls folgenden Sitzung darüber Mitteilung zu machen, ob gegen das Protokoll Einwendungen erhoben wurden beziehungsweise wie er über diese entschieden hat.

(6) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluß der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident auf Grund eines schriftlichen Verlangens von 20 Abgeordneten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige - sofort zu erhebende - Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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