Der Präsident des Nationalrates verfügt auf Grund der genehmigten Amtlichen Protokolle (§ 51) die Ausfertigung und Zustellung der vom Nationalrat ausgehenden Beschlüsse.Der Präsident des Nationalrates verfügt auf Grund der genehmigten Amtlichen Protokolle (Paragraph 51,) die Ausfertigung und Zustellung der vom Nationalrat ausgehenden Beschlüsse.
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