Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Der Präsident des Nationalrates verfügt auf Grund der genehmigten Amtlichen Protokolle (§ 51) die Ausfertigung und Zustellung der vom Nationalrat ausgehenden Beschlüsse.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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