Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens zwei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.
(2)Absatz 2Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so kommen die eingeschriebenen Redner nicht mehr zum Wort, jedoch kann jeder Klub noch einen Redner melden.
(3)Absatz 3Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluß der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich dem Präsidenten übergeben, der ihn mitteilt und in diesem Fall, wenn der Antrag nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt ist, die Unterstützungsfrage stellt.
(4)Absatz 4Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Abs. 2 gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter (§ 63 Abs. 3) und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.Nach Annahme des Antrages auf Schluß der Debatte dürfen außer den von den Klubs gemäß Absatz 2, gemeldeten Rednern nur der Berichterstatter (Paragraph 63, Absatz 3,) und bei einem Selbständigen Antrag von Abgeordneten der Antragsteller beziehungsweise einer der Antragsteller das Wort nehmen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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