Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsAlle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2)Absatz 2Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.
(3)Absatz 3Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
In Kraft seit 01.09.1986 bis 31.12.9999
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