§ 32g GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.Ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist eine Vorlage gemäß § 74e auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f zu setzen, wenn diesAbgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist eine Vorlage gemäß Paragraph 74 e, auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, zu setzen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsder zuständige Bundesminister oder
    2. 2.Ziffer 220 Mitglieder des Nationalrates
    verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.
  3. (3)Absatz 3Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f nicht anderes beschließt.Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, nicht anderes beschließt.
In Kraft seit 27.09.2012 bis 31.12.9999
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