(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,
1. | die Verhandlung zu vertagen, | |||||||||
2. | den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder | |||||||||
3. | zur Tagesordnung überzugehen. | |||||||||
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt. |
0 Kommentare zu § 73 GOGNR