Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWerden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3)Absatz 3Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Absatz eins,) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Absatz 2,) beschließen,
1.Ziffer einsdie Verhandlung zu vertagen,
2.Ziffer 2den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
3.Ziffer 3zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.Im Fall der Ziffer 3, ist die Verhandlung erledigt.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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