Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
(2)Absatz 2Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.
In Kraft seit 23.10.1998 bis 31.12.9999
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