Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 sowie zu Vorlagen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse gemäß § 1 ESM-Informationsordnung auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann zu Vorlagen gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und Paragraph 74 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie zu Vorlagen, Dokumenten und Vorschlägen für Beschlüsse gemäß Paragraph eins, ESM-Informationsordnung auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Artikel 50 c, Absatz eins, B-VG abgeben.
(2)Absatz 2Im Fall der Erstattung einer Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.Im Fall der Erstattung einer Stellungnahme gemäß Absatz eins, hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.
(3)Absatz 3Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann Berichte gemäß Abs. 2 zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann Berichte gemäß Absatz 2, zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.
In Kraft seit 27.09.2012 bis 31.12.9999
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