Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
(2)Absatz 2Das Ausschußmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im Sinne des § 32 Abs. 1 eine allgemeine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.Das Ausschußmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn es dem Klub, der es namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft gemacht hat, endlich wenn im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, eine allgemeine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.
(3)Absatz 3Das Erlöschen des Ausschußmandates wird außer im Falle des § 32 Abs. 1 mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Nominierung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.Das Erlöschen des Ausschußmandates wird außer im Falle des Paragraph 32, Absatz eins, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Nationalrates wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Nominierung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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