Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsVorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.Absatz eins, gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.
(3)Absatz 3Zu Ministerialentwürfen bei der Parlamentsdirektion eingebrachte oder der Parlamentsdirektion übermittelte Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
(4)Absatz 4Für den Inhalt der Stellungnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie der schriftlichen Äußerungen gemäß § 40 Abs. 1 sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.Für den Inhalt der Stellungnahmen gemäß Absatz eins bis 3 sowie der schriftlichen Äußerungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23b GOGNR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23b GOGNR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23b GOGNR