§ 104 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wenn der Präsident einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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