Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Wahlen mit Stimmzetteln hat der Präsident anzugeben, in welcher Form ein Wahlvorschlag, für den die Stimmenabgabe erfolgt, kenntlich zu machen ist.
(2)Absatz 2Die Wahl hat durch Hinterlegung der Stimmzettel in einer Urne stattzufinden. Hiezu sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen und zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
(3)Absatz 3Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die Wahl in Wahlzellen zu erfolgen. Die Wahl ist in derselben Weise wie nach Abs. 2 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Der Stimmzettel und das Wahlkuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Betreten der Wahlzelle zu überreichen; das Wahlkuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in die Urne zu legen.Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die Wahl in Wahlzellen zu erfolgen. Die Wahl ist in derselben Weise wie nach Absatz 2, durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Der Stimmzettel und das Wahlkuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Betreten der Wahlzelle zu überreichen; das Wahlkuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in die Urne zu legen.
(4)Absatz 4Nachdem der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt hat, haben die damit beauftragten Bediensteten unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und das Wahlergebnis dem Präsidenten mitzuteilen. Stimmt die Zahl der Stimmzettel oder im Fall des Abs. 3 die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich gewählt haben, nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Wahlergebnis beeinflussen könnte.Nachdem der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt hat, haben die damit beauftragten Bediensteten unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und das Wahlergebnis dem Präsidenten mitzuteilen. Stimmt die Zahl der Stimmzettel oder im Fall des Absatz 3, die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich gewählt haben, nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Wahlergebnis beeinflussen könnte.
(5)Absatz 5Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
(6)Absatz 6Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl zu verkünden.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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