Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 74 c,
Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b, 50c und 50d Abs. 2 B-VG mit. Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 50 b,, 50c und 50d Absatz 2, B-VG mit.
In Kraft seit 27.09.2012 bis 31.12.9999
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