§ 28b GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.

(2) Die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG ist öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 1.

(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.

(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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