(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
1. | über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und | |||||||||
2. | über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) | |||||||||
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. |
(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.
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