Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.
(2)Absatz 2Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Absatz eins, auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.
(3)Absatz 3Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Absatz eins, verlangen.
In Kraft seit 12.02.2010 bis 31.12.9999
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