Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß
1.Ziffer einsbeschließen,
a)Litera avon der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, daß der Gegenstand zur weiteren Behandlung offenkundig ungeeignet ist, oder
b)Litera bden Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder
c)Litera cden Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuß zuzuweisen,
In den Fällen der Z 1 lit. a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des § 100c Abs. 3 Z 3 zu berichten.In den Fällen der Ziffer eins, Litera a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des Paragraph 100 c, Absatz 3, Ziffer 3, zu berichten.
(2)Absatz 2Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen
1.Ziffer einsdie Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen und allenfalls eine diesbezügliche Frist setzen,
2.Ziffer 2beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen der Erstunterzeichner, die Mitglieder der Volksanwaltschaft beziehungsweise informierte Vertreter von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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