(1) Der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß
1. | beschließen, | |||||||||
a) | von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, daß der Gegenstand zur weiteren Behandlung offenkundig ungeeignet ist, oder | |||||||||
b) | den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder | |||||||||
c) | den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuß zuzuweisen, | |||||||||
und | ||||||||||
2. | auch bereits Beschlüsse gemäß Abs. 2 beziehungsweise § 40 Abs. 1 fassen. | |||||||||
In den Fällen der Z 1 lit. a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des § 100c Abs. 3 Z 3 zu berichten. |
(2) Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen
1. | die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen und allenfalls eine diesbezügliche Frist setzen, | |||||||||
2. | beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen der Erstunterzeichner, die Mitglieder der Volksanwaltschaft beziehungsweise informierte Vertreter von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können. |
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