§ 100a GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Für das Verfahren im Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung derselben mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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