Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Für das Verfahren im Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen sind die Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse und die Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen sowie über die Berichterstattung derselben mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 100a GOGNR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100a GOGNR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 100a GOGNR