Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsBeantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wennBeantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,, durchzuführen, wenn
1.Ziffer einsder Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder
2.Ziffer 2ein Klub dies verlangt.
Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Z 2 eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Ziffer 2, eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.
(2)Absatz 2Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz eins, beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.
(3)Absatz 3Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.Absatz eins bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß Paragraph 41, Absatz 8, beschlossen wird.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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