§ 19a GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Nationalrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. Genauso kann festgelegt werden, dass jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen kann, das an dieser Debatte mit beratender Stimme teilnimmt; § 74b Abs. 6 2. Satz gilt sinngemäß. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19a GOGNR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19a GOGNR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19a GOGNR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19a GOGNR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19a GOGNR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOGNR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 GOGNR
§ 20 GOGNR