Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber Aufforderung des Vorsitzenden haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2)Absatz 2Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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