§ 38 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Amtliches Protokoll zu führen, das, vom Obmann und einem Schriftführer unterfertigt, in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

(2) Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.

(3) Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste sowie allfällige schriftliche Meldungen über die Vertretung eines verhinderten Ausschußmitgliedes durch einen anderen Abgeordneten als ein Ersatzmitglied anzuschließen. Ferner sind Schriftstücke, die der Obmann in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hat, entweder im Original oder in Abschrift dem Protokoll beizulegen.

(4) Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung an dem der Ausschußsitzung folgenden Arbeitstag keine Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen entscheidet der Obmann.

In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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