§ 100c GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsAm Schluß der Verhandlungen kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand — allenfalls unter Anschluß einer Empfehlung des Ausschusses über Art beziehungsweise Inhalt der Erledigung — einem anderen Ausschuß zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Berichterstattung an den Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung Selbständiger Anträge gemäß § 27 ist nicht zulässig.Hinsichtlich der Berichterstattung an den Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung Selbständiger Anträge gemäß Paragraph 27, ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Bericht gemäß Abs. 2 hat in jedem Fall einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und zwar den GegenstandDer Bericht gemäß Absatz 2, hat in jedem Fall einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und zwar den Gegenstand
    1. 1.Ziffer einsan die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten oder
    2. 2.Ziffer 2der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder
    3. 3.Ziffer 3durch Kenntnisnahme des Ausschußberichtes zu erledigen.
  4. (4)Absatz 4Für die Verhandlung im Plenum gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates mit der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge über Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht hinausgehen dürfen und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht gemäß Abs. 2 gestellten Anträge, soweit nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen, unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des § 100b Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.Für die Verhandlung im Plenum gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates mit der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge über Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nicht hinausgehen dürfen und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht gemäß Absatz 2, gestellten Anträge, soweit nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen, unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des Paragraph 100 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b ist die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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