Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren Einlangen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Sitzungen zu stellen.
(2)Absatz 2Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.
In Kraft seit 15.09.1996 bis 31.12.9999
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