§ 34 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Konstituierung wird der Ausschuß vom Präsidenten des Nationalrates einberufen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Ausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Ausschuß ein Schriftführer für die betreffende Sitzung zu wählen.
  3. (3)Absatz 3Bis zur Wahl des Obmannes führt der Präsident des Nationalrates den Vorsitz.
  4. (4)Absatz 4Der Obmann beruft den Ausschuß zu seinen Sitzungen ein; er eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
  5. (5)Absatz 5Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung
    1. 1.Ziffer einsder Ausschuß dies beschließt oder
    2. 2.Ziffer 2eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.
    Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (Paragraph 79, Absatz 2,) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
  6. (6)Absatz 6Abs. 5 gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.Absatz 5, gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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