Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSelbständige Anträge, nach welchen eine über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes eintreten würde, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.
(2)Absatz 2Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu prüfen, ob der Bedeckungsvorschlag ausreichend ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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