Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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