Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen. Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (Paragraph 100, Absatz 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.
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