Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,
1.Ziffer einseiner Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 10 Abs. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Artikel 10, Absatz eins, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
2.Ziffer 2einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Art. 9 Abs. 1 ESM-Vertrag,einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Artikel 9, Absatz eins, ESM-Vertrag,
3.Ziffer 3wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
4.Ziffer 4einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 4 ESM-Vertrag undeiner Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 4, ESM-Vertrag und
5.Ziffer 5einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität
zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.
(2)Absatz 2Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich gemäß § 32g Abs. 1 einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich gemäß Paragraph 32 g, Absatz eins, einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.
(4)Absatz 4In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß § 74d Abs. 4 statt.In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß Paragraph 74 d, Absatz 4, statt.
In Kraft seit 27.09.2012 bis 31.12.9999
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