Anl. 2 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Informationsordnung)§ 1.Paragraph eins,

Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend

  1. 1.Ziffer einsdie Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Art. 4 Abs. 4 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Artikel 4, Absatz 4, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
  2. 2.Ziffer 2Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 ESM-Vertrag,Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Artikel 4, Absatz 4, ESM-Vertrag,
  3. 3.Ziffer 3Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Art. 9 Abs. 4 ESM-Vertrag,Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz eins und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
  4. 4.Ziffer 4Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag,Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Artikel 10, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  5. 5.Ziffer 5Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Art. 10 Abs. 2 ESM-VertragRegeln für Kapitalveränderungen gemäß Artikel 10, Absatz 2, ESM-Vertrag
  6. 6.Ziffer 6Anträgen und Analysen gemäß Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag,Anträgen und Analysen gemäß Artikel 13, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  7. 7.Ziffer 7die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Art. 13 Abs. 2 ESM-Vertrag,die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Artikel 13, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  8. 8.Ziffer 8die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
  9. 9.Ziffer 9Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag,Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
  10. 10.Ziffer 10Berichte nach Art. 13 Abs. 7 ESM-Vertrag,Berichte nach Artikel 13, Absatz 7, ESM-Vertrag,
  11. 11.Ziffer 11Leitlinien gemäß Art. 14. Abs. 4, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 5 ESM-Vertrag,Leitlinien gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 15, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 4,, Artikel 17, Absatz 4,, Artikel 18, Absatz 5, ESM-Vertrag,
  12. 12.Ziffer 12Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Art. 14 Abs. 5 ESM-Vertrag,Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Artikel 14, Absatz 5, ESM-Vertrag,
  13. 13.Ziffer 13Untersuchungen gemäß Art. 14 Abs. 6 ESM-Vertrag,Untersuchungen gemäß Artikel 14, Absatz 6, ESM-Vertrag,
  14. 14.Ziffer 14Auszahlungen gemäß Art. 15 Abs. 5, Art. 16 Abs. 5, Art. 17 Abs. 5 ESM-Vertrag,Auszahlungen gemäß Artikel 15, Absatz 5,, Artikel 16, Absatz 5,, Artikel 17, Absatz 5, ESM-Vertrag,
(Anm.: Z 15 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)Anmerkung, Ziffer 15, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
  1. 16.Ziffer 16Preisgestaltungsleitlinien gemäß Art. 20 Abs. 2 ESM-Vertrag,Preisgestaltungsleitlinien gemäß Artikel 20, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  2. 17.Ziffer 17die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Art. 23 ESM-Vertragdie Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Artikel 23, ESM-Vertrag
  3. 18.Ziffer 18Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 ESM-Vertrag,Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Artikel 24, Absatz 3 und 4 ESM-Vertrag,
  4. 19.Ziffer 19die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Art. 27 Abs. 1 ESM-Vertrag,die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Artikel 27, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  5. 20.Ziffer 20Quartalsabschlüsse gemäß Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag,Quartalsabschlüsse gemäß Artikel 27, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  6. 21.Ziffer 21die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Art. 40 Abs. 1 und 2 ESM-Vertrag unddie Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Artikel 40, Absatz eins und 2 ESM-Vertrag und
  7. 22.Ziffer 22Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.
§ 2.Paragraph 2,

Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über

  1. 1.Ziffer einsdie Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Art. 5 Abs. 2 ESM-Vertrag,die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Artikel 5, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  2. 2.Ziffer 2die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 5 Abs. 6 lit. m ESM-Vertrag,die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 5, Absatz 6, Litera m, ESM-Vertrag,
  3. 3.Ziffer 3die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. c ESM-Vertrag,die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Artikel 5, Absatz 7, Litera c, ESM-Vertrag,
  4. 4.Ziffer 4die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Art. 7 ESM-Vertrag,die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Artikel 7, ESM-Vertrag,
  5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Art. 25 Abs. 2 und 3 ESM-Vertrag,Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Artikel 25, Absatz 2 und 3 ESM-Vertrag,
  6. 6.Ziffer 6die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Art. 30 Abs. 1 ESM-Vertrag,die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Artikel 30, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  7. 7.Ziffer 7die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 35 Abs. 2 ESM-Vertrag,die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 35, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  8. 8.Ziffer 8die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 37 Abs. 3 ESM-Vertrag unddie Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 37, Absatz 3, ESM-Vertrag und
  9. 9.Ziffer 9Anpassungen gemäß Art. 44 ESM-Vertrag.Anpassungen gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.
  1. (1)Absatz einsSobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß § 74d Abs. 1 Z 1 Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.Sobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, Ziffer eins, Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.
  1. (1)Absatz einsNach Einlangen von Dokumenten gemäß § 1 bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.Nach Einlangen von Dokumenten gemäß Paragraph eins bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

    (Anm.: Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)Anmerkung, Absatz 2, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 01.01.9000
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