Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen.Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Artikel 23 i, Absatz 2, B-VG einzubringen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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