Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 GOGNR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 GOGNR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 GOGNR