Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAm Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(2)Absatz 2Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Nationalrat, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(3)Absatz 3Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4)Absatz 4Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(5)Absatz 5Dem Nationalrat steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über den Gesetzesvorschlag die Verhandlung zu vertagen.
(6)Absatz 6Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
1.Ziffer einsdie Verhandlung zu vertagen,
2.Ziffer 2den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
3.Ziffer 3zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.Im Fall der Ziffer 3, ist die Verhandlung erledigt.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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