Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird.
(2)Absatz 2Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich darauf, die Debatte sogleich durchzuführen, bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(3)Absatz 3Werden gegen die sofortige Durchführung der Debatte (Abs. 1) Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat. In diesem Fall darf die Debatte jedoch nicht später als am Ende der nächstfolgenden Sitzung — bei Außerachtlassung der Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter Satz — stattfinden.Werden gegen die sofortige Durchführung der Debatte (Absatz eins,) Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat. In diesem Fall darf die Debatte jedoch nicht später als am Ende der nächstfolgenden Sitzung — bei Außerachtlassung der Sitzungen gemäß Paragraph 94, Absatz 5, dritter und vierter Satz — stattfinden.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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